Fahrradbeförderung

[21] Fahrradbeförderung. Diese ist insbesonders bei Fahrten zu Sport- und Vergnügungszwecken von Bedeutung und wird aus diesem Grunde vielfach durch Einführung billiger Tarifsätze und vereinfachter Abfertigung begünstigt.

Fahrräder werden sowohl als Reisegepäck als auch als Eil- und Frachtgut zur Beförderung angenommen. Die Frachtgebühren werden in der Regel nach Einheitsgewichten berechnet.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden als Reisegepäck nur gewöhnliche Fahrräder und einsitzige Motorräder zugelassen. Fahrräder – gleichviel ob zerlegt oder unzerlegt – dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. Bei Motorrädern müssen die Benzinbehälter mit einem Ablaßhahn versehen sein und vor der Aufgabe vollständig entleert werden. Anhängewagen und Seitensitze der Motorräder werden als Reisegepäck nicht angenommen.

Außer der Abfertigung mit Gepäckschein kann in Deutschland auch eine solche gegen Lösung von Fahrradkarten erfolgen, die für unverpackte einsitzige Zweiräder – ausschließlich Motorfahrräder – auf Entfernungen bis zu 100 Tarifkilometer zum Einheitssatze von 20 Pf. für jedes Rad ausgegeben werden. Der Reisende erhält einen Abschnitt der Fahrradkarte, gegen dessen Rückgabe das Rad ausgefolgt wird. Die Annahme des Abschnittes ersetzt das Anerkenntnis des Reisenden über das Fehlen der Verpackung.

Für die Verladung von Fahrrädern bestehen hie und da in den Gepäckwagen besondere Einrichtungen (Ständer u. dgl.).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 21.
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