Fahrverbot

[25] Fahrverbot wird dem Lokomotivführer eines Zuges durch eine bestimmte Stellung der Hauptsignale, durch die Wärtersignale (Signale des Streckenpersonals) oder durch Läutesignale erteilt. Am Hauptsignal ist die wagerechte Lage des Flügels und bei Dunkelheit das rote Licht ein F. für Züge. Von dem Streckenpersonal wird es durch Schwingen einer Fahne oder eines anderen Gegenstandes im Kreise, durch Ausstecken einer viereckigen roten Scheibe (in Österreich einer runden roten Scheibe oder einer roten Fahne) oder durch Auslegen von Knallsignalen erteilt. Bei Dunkelheit wird auch hier rotes Licht verwendet. Beiden Läutesignalen (durchlaufenden Liniensignalen [s.d.]) findet sich überall ein Gefahrsignal, bei dessen Ertönen alle Züge anzuhalten sind.

Für Verschubbewegungen bedeutet »Halt« am Hauptsignal auf den preußisch-hessischen und manchen anderen Bahnen kein F. Die österreichischen Signalvorschriften bestimmen ausdrücklich, daß für Verschubbewegungen die Signale A und B (d. s. Vorsignale und Raumabschluß- sowie Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale) nur insoferne Bedeutung haben, als sie in der Fahrstellung die Verschiebung in oder gegen die Fahrstraße des ein- oder ausfahrenden Zuges verbieten. Auf den bayerischen Bahnen rechts des Rheines gilt »Halt« an den Ausfahrsignalen auch für Verschubbewegungen als F. Dort wird an diesen Signalen durch das Signal »Ruhe« besonders angezeigt, daß auf dem Gleis ein Zug weder ein-, aus- oder durchfährt, noch zur Abfahrt bereit steht, das Gleis daher von Verschubabteilungen befahren werden darf. Bei Tage wird dieses Signal durch den senkrecht abwärtshängenden Flügel, bei Dunkelheit durch blaues Licht dargestellt. Als F. für Verschubbewegungen sind vielfach auch feste Signale üblich zur Bezeichnung des Punktes, über den hinaus das Verschieben verboten ist. In Preußen dient hierzu die »Rangierhaltetafel«, eine halbkreisförmig abgerundete Tafel mit der Aufschrift »Halt für Rangierfahrten«. In Sachsen wird die Räumungsscheibe verwendet, eine runde, weiß und rot gestrichene Scheibe an einem Mäste, mit der Bedeutung: »Die Fahrstraße (des Zuges) ist frei zu halten«. Bei Dunkelheit befindet sich an der Scheibe eine Laterne mit rechteckiger, mattweißer Blende. Ist die Befahrung der frei zu haltenden Gleisstrecken wieder gestattet, so zeigt sich bei Tage die schmale Seite der Signalscheibe, bei Dunkelheit nur ein kleines mattweißes Licht der Signallaterne.[25]

In den österreichischen Signalvorschriften gilt als »Verbot der Verschiebung« eine über Eck gestellte, viereckige Scheibe, die ihre blauweiße Fläche der Fahrtrichtung entgegen zeigt. Bei Dunkelheit zeigt sie blaues Licht.

Hoogen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 25-26.
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