Feriensonderzüge

[58] Feriensonderzüge. An gewissen Tagen, besonders im Sommer, bei Beginn der Schulferien nimmt der Andrang der Reisenden zu den Zügen zwischen den großen Städten und den Sommerfrischen an der See und im Gebirge einen derartigen Umfang an, daß der Verkehr kaum bewältigt werden kann und auch das Ablassen von Vor- und Nachzügen nicht ausreicht. Die Verwaltungen sind dann gezwungen, für die betreffenden Fahrrichtungen außergewöhnliche Verkehrsgelegenheiten zu schaffen und die Reisenden zu ihrer Benutzung anzuregen. Dies sucht man dadurch zu erreichen, daß F. mit passend gelegenen Abfahr- und Ankunftzeiten zu ermäßigten Preisen gefahren werden. Wenn hiernach die Einrichtung von F. (s. Sonderzüge) sich als eine rein betriebs- und verkehrsdienstliche Verwaltungsmaßnahme darstellt, so läßt es sich doch nicht vermeiden, daß sie vielfach als eine Begünstigung gewisser Verkehrsbeziehungen und als eine Maßnahme zur Hebung des Verkehrs angesehen wird, die Anträge und Wünsche auf Einrichtung solcher F. auch zu anderen Zeiten und an anderen Stellen zur Folge hat, deren Gewährung die Eisenbahnverwaltungen sich nicht immer entziehen können. In dieser Weise ist es auf den deutschen Eisenbahnen gebräuchlich geworden, alljährlich eine große Zahl – im Jahre 1913 über 400 – F. abzulassen, die entweder nur an einem bestimmten Tage oder auch an mehreren Tagen verkehren. Die Vereinbarungen hierüber werden zwischen den Verwaltungen getroffen, sobald der Sommerfahrplan festgestellt ist. Für den Verkehr zwischen Nord- und Süddeutschland findet zu dem Zweck unter dem Vorsitz der Eisenbahndirektion in Frankfurt a. Main alljährlich in der Zeit vom 5. bis 10. Mai in Baden-Baden eine F.-Fahrplankonferenz statt. Ihre Verhandlungen stützen sich auf Vereinbarungen, die die beteiligten Verwaltungen über die wesentlichen Beförderungsbedingungen für die F. getroffen haben und die in den Konferenzen weiter fortgebildet werden.

Die F. werden wie Eilzüge (s.d.) behandelt. Sie führen in der Regel nur Wagen 2. und 3. Klasse. Die Preise der zur Rückfahrt mit den fahrplanmäßigen Personen- und Schnellzügen berechtigenden Fahrkarten betragen 6.75 Pf. für das km in der 2. und 4∙5 Pf. für das km in der 3. Klasse (vgl. Deutscher Eisenb. Pers.- und Gepäcktarif, Teil I, § 12 II). Die Geltungsdauer der Fahrkarten beträgt 2 Monate. Der Fahrpreis steht mit den jetzt geltenden gewöhnlichen Tarifsätzen in keinem Zusammenhange. Er entspricht für Hin- und Rückfahrt dem früher für die einfache Fahrt in Schnellzügen üblichen Satze.

Auch in Österreich werden in den Sommermonaten F. mit 2. und 3. Klasse eingeleitet, insbesondere um Gelegenheit zu bieten, die Adriabäder bequem und billig zu erreichen. Auf der Rückfahrt können alle fahrplanmäßigen[58] Züge mit entsprechender Wagenklasse benutzt werden, die Route der Rückfahrt wird oft der Wahl der Reisenden freigestellt. Ein besonderer Vorteil erwächst den die F. benutzenden Reisenden dadurch, daß ihnen einige Schiffahrtsgesellschaften ermäßigte Schiffskarten für Ausflüge ins Adriagebiet gewähren.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 58-59.
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