Frachtermäßigungen

[125] Frachtermäßigungen, Frachtbegünstigungen, Frachtrabatt sind Nachlässe, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Frachtsätzen der ordentlichen Tarifklassen oder der allgemeinen Ausnahmetarife ein für allemal oder unter zeitlicher oder örtlicher Beschränkung gewährt werden. F. werden u.a. eingeräumt im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen, zur Linderung von Notständen oder für milde Zwecke, für staatliche und sonstige öffentliche Anstalten (vielfach auf Grund gesetzlicher oder konzessionsmäßiger Verpflichtungen), zum Schutze oder zur Förderung heimischer Produktion, als Kampfmittel im Wettbewerb u.s.w. F. bezwecken mitunter auch die Hebung des Verkehrs (z.B. bei Bedingung der Aufgabe einer Mindestmenge desselben Guts) oder die bessere Ausnutzung der Betriebsmittel (z.B. Tarifprämien für Ausnutzung des Ladegewichts).

F. werden entweder schon bei Zahlung der Fracht berücksichtigt oder erst im Rückvergütungswege gut gebracht.

Zur Hintanhaltung einer persönlichen Bevorzugung bestehen meist besondere Vorschriften über die Gewährung von F.

Nach Art. 11 des IÜ. und § 6 EVO. ist jedes Übereinkommen, wodurch einem oder mehreren Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, verboten; dagegen sind nach dem IÜ. Tarifermäßigungen erlaubt, die gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen. Dieselben Bestimmungen finden sich im § 65 des schweizerischen Transportreglements. Nach der EVO. (§ 6) sind Begünstigungen für milde oder öffentliche Zwecke sowie im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen zulässig. Im BR. fehlen Bestimmungen über F. Diese finden sich in einer besonderen Verordnung.


Nach Art. 48 der französischen cahiers des charges hat die Einhebung der Frachtgebühren unterschiedslos und ohne jede Begünstigung zu erfolgen. Jede Vereinbarung mit einem einzelnen zum Zwecke, um einem oder mehreren Verfrächtern eine besondere Frachtermäßigung zu gewähren, ist untersagt.

In Italien kann die Verwaltung besondere Tarifermäßigungen oder andere Erleichterungen unter der Voraussetzung bewilligen, daß diese gleichmäßige Anwendung für jeden finden, der es verlangt; sie müssen unter gleichen Umständen jedem die gleichen Vorteile gewähren. Von solchen Bewilligungen muß der Regierung Voranzeige gemacht werden, die sie zeitlich oder ganz aufheben kann; sie müssen öffentlich bekanntgegeben werden.

Nach dem schweizerischen BGes. vom 27.Juni 1901 darf in den Tarifen niemand ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen andern gewährt wird.

In Rußland haben die Eisenbahnen nicht das Recht, den Absendern eine Ermäßigung von den gültigen Tarifen unter der Bedingung zu bewilligen, daß von einer und derselben Person ein gewisses Quantum Güter in einer bestimmten Zeit befördert werde (Refaktien), und ebensowenig diesen oder jenen Absendern, abgesehen von der tarifmäßigen Zahlung, irgendwelche ausschließliche Vorzüge in der Beförderung zu gewähren. Alle diesbezüglichen Sondervereinbarungen sind ungültig.


Im weiteren Sinne fallen unter die F. auch ermäßigte Ausnahmetarife (s. Gütertarife).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 125.
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