Reexpedition

[185] Reexpedition (réexpedition), eine differentielle Tarifmaßnahme zu Gunsten der Zwischenhandelsplätze, bei der die Tarife für den Verkehr nach dem Zwischenhandelsplatz und für den Weiterversand vom Zwischenhandelsplatz nach der schließlichen Bestimmungsstation nicht höher gehalten werden als die Tarife von dem ursprünglichen Versandort nach der schließlichen Bestimmungsstation. Die Vorteile der R. liegen namentlich darin, daß sie ohne Frachtverteuerung die rasche Abfuhr des Gutes von seinen Erzeugungsstätten und die Aufbewahlung – Einlagerung – bis zum endgültigen Verkauf zu günstigen Preisen ermöglicht und daß ferner das vermittelnde Lagerhaus die Hersteller des Gutes durch Gewährung von Vorschüssen auf die eingelagerte Ware unterstützt. Mit der bequemen und für die Ware vorteilhaften Einlagerungsmöglichkeit ist auch der weitere Vorteil der Reinigung und Sonderung der Ware, z.B. von Getreide, in entsprechend eingerichteten Lagerhäusern verbunden.

Vom gemeinwirtschaftlichen Standpunkt aus ist die R. eine nicht vertretbare tarifarische Einrichtung. Sie muß zu weitgehenden Berufungen ähnlicher Plätze, Lagerhäuser und weiterer Güterarten führen, die nicht durch das Reexpeditionsverfahren bevorzugt sind; Ablenkungen der Sendungen von vereinbarten Leitungswegen sind ihre Folge. Vielfach wird sie die Zoll- und Handelspolitik eines Staates insofern zu kreuzen geeignet sein, als sie den gleichartigen, ausländischen Gütern zu gute kommt und möglicherweise deren Eindringen zum Schaden der einheimischen Erzeugung erleichtert. Den Eisenbahnen selbst wird sie kaum Vorteile bringen, ihnen vielmehr nur Kosten und Arbeit auferlegen. Gewinn zieht aus ihr nur der Zwischenhandel, u.zw. innerhalb desselben meist nur der Großhandel ohne erkennbaren Nutzen für die Allgemeinheit. Ihre Entstehung verdankt sie vielfach Wettbewerbsverhältnissen. Sie findet sich oft namentlich in den Verkehren mit Österreich und Ungarn, ist aber auch nicht selten in Süddeutschland eingeführt (vgl. die Reexpeditionsbestimmungen der österreichischen Staatsbahnen im Lokalgütertarif. Gemeinsames Heft). Im allgemeinen erstreckt sie sich auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, vor allem Getreide. Sie wird meist so angewendet, daß für die in Wagenladungen an bestimmte öffentliche oder genossenschaftliche Lagerhäuser gesandten und von da innerhalb einer bestimmten Frist auf dem Bahnweg in Wagenladungen weitergesandten Güter der genannten Art bei der Weiterversendung der durch die 2malige Abfertigung erwachsene Mehrbetrag an Abfertigungsgebühren ganz oder teilweise aufgelassen wird.

Für die zu reexpedierenden Güter wird in der Regel entweder ein strenger Identitätsnachweis gefordert oder doch die Bedingung gestellt, daß eine gleiche Menge derselben Ware, die in der Reexpeditionsstation angelangt ist, weiterversendet wird.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 185.
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