Sammelladungen

[297] Sammelladungen. Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen. Da Wagenladungen aus verschiedenartigen Gütern, auch aus verschiedenen Haupttarifklassen gebildet werden dürfen, so lassen sich auf diese Weise namentlich Stückgüter zu Wagenladungen zusammenfassen. Das Speditionsgewerbe macht hiervon sowohl im eigenen Interesse als auch zum Vorteil der Eisenbahn vielfach Gebrauch. Die Fracht wird für die ganze Sendung auf Grund des höchsten, für einen Teil der Sendung geltenden Tarifsatzes ermittelt, sofern sich nicht bei getrennter Gewichtsangabe die Einzelberechnung billiger stellt. Besondere Tarife für S. sind hiernach nicht geschaffen, weil je nach dem Einzelfall die Sätze der Allgemeinen Wagenladungsklasse oder der Spezialtarife oder Ausnahmetarife oder auch eines Serientarifs der Frachtberechnung zu gründe gelegt werden.

Grunow.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 297.
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