Traglasten

[356] Traglasten in Körben, Säcken oder Kiepen dürfen nach § 28 der deutschen Verkehrsordnung und des österr.-ungar. BR. in die 4. Klasse der Personenwagen mitgenommen werden, sofern sie ein Fußgänger mit sich führen kann.

Nach den Ausfuhrbestimmungen zur deutschen Verkehrsordnung darf jeder Reisende in der 4. Klasse nur eine T. mit sich führen. Sie kann auch aus mehreren Stücken bestehen. Gegenstände, die infolge ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Anzahl ein einzelner Fußgänger nicht zu tragen vermag, werden auch dann nicht als T. zugelassen, wenn mehrere Fahrkarten vorgezeigt werden. Kleinere Tiere dürfen dagegen als T. mitgenommen werden.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 9. Berlin, Wien 1921, S. 356.
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