[250] Wagenrevisoren, Wagenmeister, Wagenaufseher (visiteurs). Ihnen obliegt in erster Reihe die regelmäßige Prüfung der im Betrieb befindlichen Wagen auf ihre Betriebsfähigkeit und bezüglich etwa vorhandener Beschädigungen. Außerdem haben sie die Instandhaltung der Heiz-, Signal- und Beleuchtungsvorrichtungen an Personenwagen und den Bremsvorrichtungen zu überwachen und kleinere Schäden selbst auszubessern. Die W. sind den Stationsvorstehern (Stationsleitern), Betriebswerkmeistern oder Wagenwerkmeistern unterstellt und befinden sich außer auf Übergangsstationen auch auf größeren Binnenstationen, auf denen mehrere Bahnlinien zusammenstoßen. Auf den Übergangsstationen haben sie die Übernahme bzw. Übergabe der Wagen von einer Verwaltung zur andern zu überwachen und vorgefundene Schäden im Verein mit dem W. der Nachbarbahn festzustellen, wie solches in den verschiedenen Übereinkommen bezüglich der gegenseitigen Wagenbenutzung (siehe Wagenübergang) und in der jenen Abmachungen beigefügten »Instruktion für W., betreffend die Übernahme der Wagen« bzw. in dem »Technischen Reglement für die gegenseitige Zulassung des Betriebsmaterials und die Haftpflicht für Beschädigungen zwischen den Verwaltungen des internationalen Verbands« u.s.w. vorgeschrieben ist.
Den W. obliegt ferner, soweit nicht besondere Verschiebemeister bestellt sind, auch die Leitung der Verschiebungen (vgl. Verschiebepersonal).
Die W. werden aus der Reihe der Handwerker (Schlosser, Stellmacher) entnommen, nachdem sie längere Zeit (111/2 Jahre) in einer Eisenbahn-Wagenwerkstätte gearbeitet haben und im Wagenrevisionsdienst (1/21 Jahr) ausgebildet sind. Sie müssen mit allen auf den Bau und die Einrichtung der Wagen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, mit der Bauart und Unterhaltung der einzelnen Wagenteile, mit den auf die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Wagen erlassenen Vorschriften genau bekannt sein und Kenntnis von den Vorschriften über die Benutzung der eigenen und fremden Wagen und von den zwischen den verschiedenen Verwaltungen dieserhalb getroffenen Übereinkommen haben.