Zugfahrtschein

[501] Zugfahrtschein, in Rußland eingeführte Bezeichnung für den schriftlichen Ausweis, der nach § 92 der russischen Vorschriften für den technischen Betrieb der Eisenbahnen an den Zugführer ausgehändigt werden muß, wenn ein Sonderzug (s.d.) in Fahrt gesetzt werden soll, für den ein Fahrplan den Stationen nicht bekanntgegeben werden konnte. Der Z. muß enthalten: Nummer oder Buchstaben des Zuges, seinen Rang (s. Rangordnung), Abgangs- und Bestimmungsstation, Monat, Tag, Stunde und Minute der Abfahrt von der Zugbildungsstation und die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf der Strecke zwischen je zwei Stationen sowie die für die Fahrt vorher bestimmten Aufenthalte.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 501.
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