Max Weber

Die Abänderung des Artikel 9 der Reichsverfassung[222] 1

Der letzte Satz des Artikels 9 der Reichsverfassung [von 1871], welcher verbietet, daß jemand gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und des Reichstags sei, muß beseitigt werden, wenn Parlamentarier in leitende Reichsämter berufen werden sollen, ohne zugleich ihren Einfluß innerhalb des Parlaments aufgeben zu müssen. Denn der Reichskanzler muß nach ausdrücklichen Bestimmungen der Verfassung, die Chefs der großen Reichsämter aber müssen aus praktischen Gründen Bevollmächtigte, und zwar, wiederum aus praktischen Gründen: preußische Bevollmächtigte, zum Bundesrat sein. Der verworrene und verwirrende Verlauf der letzten inneren Krisen hat abschreckend gezeigt, welche Folgen es hat, wenn zwischen Bundesrat und Reichstag nur wie zwischen zwei gegnerischen Mächten verhandelt werden kann. Die Beseitigung der grundverkehrten Bestimmung würde natürlich nicht die Einführung des »parlamentarischen Systems« bedeuten. Denn dieses verlangt, daß die leitenden Minister zugleich Führer der ausschlaggebenden Partei sein müssen, während die Beseitigung jener Bestimmung dies lediglich ermöglichen will. Heute kann ein aus der Mitte des Parlaments neuernannter Staatssekretär sein Reichstagsmandat nicht beibehalten, und aus diesem Grunde hat zum Beispiel der über die Kreise seiner Partei hinaus geschätzte bisherige Reichtagsabgeordnete SCHIFFER auf seinen Einfluß innerhalb der nationalliberalen Partei verzichten müssen, während der Beibehaltung eines Mandats zum preußischen Abgeordnetenhause nichts im Wege stand.

Mit Belustigung findet man nun in der rechtsstehenden Presse (so vor längerer Zeit von einem, anscheinend akademischen, Anonymus in der »Kreuzzeitung«) den Einwand: Durch die Verbindung eines Reichstagsmandats mit einer Stellung im Bundesrat könnten »Gewissenskonflikte«[222] entstehen, weil der Reichstagsabgeordnete nach eigener Überzeugung, der Bundesratsbevollmächtigte aber nach den Instruktionen seiner Regierung zu stimmen habe; ja, sie bedeute eine Gefährdung der Rechte der Bundesstaaten. Es gibt offenbar keine noch so plumpe Gedankenlosigkeit und keine noch so unbedenkliche Sophistik, welche nicht gut genug wären, der Herabdrückung der Stellung des Reichstags zu dienen. Denn die Beseitigung der Bestimmung erweitert ja die Rechte der Bundesregierungen, indem sie ihnen gestattet (was ihnen jetzt verboten ist), nach Ermessen ihre Bevollmächtigten auch aus dem Kreise einflußreicher Reichstagsabgeordneter zu wählen. Fürchtet sie dadurch eine Schädigung ihrer Interessen, so wird eine Regierung dies eben nicht tun oder gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten wieder abberufen. Vor allen Dingen aber: Die Instruktionen der preußischen Bundesratsbevollmächtigten werden im preußischen Landtage kritisiert, dem die preußische Regierung dafür verantwortlich ist, wie jede Regierung ihrem Landtag. Dabei ist es aber nicht nur gestattet, sondern es ist wiederholt Tatsache gewesen: daß preußische Bundesratsbevollmächtigte Mitglieder eben dieses preußischen Landtages waren, in welchem sie doch auch »nach eigener Überzeugung« zu stimmen haben! Das stört die »Kreuzzeitung« nicht. Aber noch mehr! Die preußischen Landräte haben nach der bekannten Verfügung des Ministers v. PUTTKAMER2 »die Politik der Regierung zu vertreten«. Gleichwohl gehören sie massenhaft – und zur lebhaften Befriedigung der »Kreuzzeitung« – dem preußischen Landtage an. Aber während es sich hier um der Regierung unterstellte Beamte handelt, welche die Regierungspolitik im Landtag kritisieren, um eine Situation also, welche – mag sie den Herren auch bei der Kanalvorlage3 keine tragischen »Gewissenskonflikte« gemacht haben – doch rein politisch recht wohl die Kritik herauszufordern geeignet wäre, – so ist die Lage im Fall der Abschaffung des Artikels 9 genau die umgekehrte. Und damit kommen wir zum politischen Sinn der beabsichtigten Reform.

Es handelt sich dabei doch natürlich nicht um Bevollmächtigte von[223] Schwarzburg-Rudolstadt, sondern um die leitenden Stellen der Reichspolitik, um diejenigen Verwaltungschefs also, welche im Bundesrat die »Präsidialstimme« führen. Der politische Zweck der Änderung wäre daher an sich auch dann erreicht, wenn der jetzige Artikel 9 bestehen bliebe, nur mit dem Zusatz: »Diese Bestimmung« (das erwähnte Verbot des letzten Satzes) »findet auf den Reichskanzler und die Staatssekretäre des Reichs keine Anwendung.«

Wenn ein dem Parlament angehöriger Inhaber eines leitenden Reichsamts, der als solcher zum Bundesrat bevollmächtigt ist, in einer Weise instruiert wird, welche seiner politischen Überzeugung in entscheidend wichtigen Punkten zuwiderläuft, so hat er sein Amt zu quittieren. So sollte ein leitender Staatsmann schon heute handeln. Und dies unseren Verwaltungschefs verstärkt einzuschärfen, ist natürlich gerade einer der wichtigsten Zwecke der beabsichtigten Reform. Sie will dem Zustand ein Ende machen, daß bei uns noch immer die Verantwortlichkeit des Staatsmannes mit derjenigen eines Beamten verwechselt wird. Beide [Arten der Verantwortlichkeit] sind durchaus zweierlei, und jede ist an ihrer Stelle, aber auch nur dort, am Platze. Der Beamte, welcher gegen Anweisungen, die ihm seine vorgesetzte Behörde erteilt, gewichtige Bedenken hegt, kann diese durch Berichte und Vorstellungen geltend machen und soll dies in wichtigen Fällen auch tun. Verharrt dann aber die vorgesetzte Instanz [ihm gegenüber] auf ihrer Anweisung, so ist es seine dienstliche Pflicht, diese gewissenhaft und unter vollständiger Zurückstellung seiner eigenen Meinung auszuführen. Gerade diese Fähigkeit macht seine Amtsehre aus. Genau umgekehrt der politisch verantwortliche Staatsmann. Wo immer er sich, in politisch entscheidenden Punkten, diejenigen Instruktionen, welche seiner gewissenhaften politischen Überzeugung entsprechen, nicht verschaffen kann, da hat er seine Entlassung zu nehmen. Tut er das nicht, so ist das eine verächtliche politische Pflichtverletzung, welche einen schweren Makel auf seinen Charakter wirft4. Er ist dann das, was Fürst BISMARCK (der anläßlich eines ziemlich nebensächlichen Punktes genau nach jenem Prinzip gehandelt hat) einen »Kleber« nannte. Wir wollen einstweilen nicht hoffen, daß durch Vorbringen jenes törichten Argumentes die Notwendigkeit geschaffen wird, einmal öffentlich, im Reichstag, Abrechnung darüber[224] zu halten: was für Unheil der Zustand angerichtet hat, daß bei uns leitende politische Stellen leider oft genug von Leuten ausgefüllt wurden, welche darin die Gesinnung eines »Beamten« betätigten, der im Amt bleibt, bis er die Höchstpension erreicht hat oder fortgeschickt wird. Es ist keineswegs nötig, daß jeder Staatsmann in leitender Stellung fortan aus dem Parlament hervorgehe und ihm angehöre. Nötig aber ist, daß ein leitender Politiker weiß: daß er etwas anderes zu sein hat als ein Beamter. Auch ein leitender Politiker und parlamentarischer Führer kommt natürlich in die Lage, Kompromisse zu schließen, also: Unwichtigeres zu opfern, um Wichtigeres zu erreichen. Hat sich ein Verwaltungschef als Bundesratsbevollmächtigter aus solchen Gründen einer Ansicht gefügt, gegen die er persönlich Bedenken hatte, dann wird er in seinem Ressort selbstverständlich den einmal gefaßten Beschluß loyal ausführen. Wenn aber den leitenden Politikern der Besitz eines Reichstagsmandats etwas wirksamer in Erinnerung bringt, daß ihnen Ehre und Pflicht verbieten, in ihrer Stellung zu bleiben, wenn sie sie nicht nach eigenen Überzeugungen führen können, dann kann dies im Interesse der Politik des Reichs und ihrer charaktervollen Leitung nur begrüßt werden. Man darf hoffen, daß ein bekanntes Wort des neuen Reichskanzlers5 in diesem Sinne aufzufassen ist, und daß demgemäß auch bezüglich des letzten Satzes des Artikels 9, der jetzt lediglich eine einseitige kränkende Deklassierung der Reichstagsabgeordneten im Gegensatz zu allen anderen Parlamentariern enthält, die Konsequenzen gezogen werden.[225]


Fußnoten

1 Frankfurter Zeitung vom 8. September 1917.


2 1882. (D.H.)


3 Das Mittellandkanalprojekt der preußischen Regierung, das vom preußischen Abgeordnetenhaus (mit den Stimmen von 22 konservativen Beamtenabgeordneten) am 19. August 1899 entgegen der Regierungsvorlage abgelehnt wurde. Der größte Teil dieser Beamten wurde daraufhin von der Staatsregierung gemaßregelt (»Kanalrebellen«). (D.H.)


4 Gemeint ist, wie eine spätere Erläuterung MAX WEBERS ergibt, der »politische Charakter«: siehe unten im Text Seite 378. (D.H.)


5 Siehe oben im Text Seite 220 nebst Anm. 1. (D.H.)


Quelle:
Max Weber: Gesammelte politische Schriften. Hrsg. von Johannes Winckelmann. Tübingen 51988, S. 226.
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