Schadenbesserung

Schadenbesserung ist rechtlich.Graf, 276, 292.

»Recht ist das Gleichgewicht der wohlverstandenen Interessen aller einzelnen der Gesammtheit in ihren mannichfaltigsten Wechselbeziehungen, jeder Uebergriff muss daher in einer Weise zurückgenommen werden, die keine nachtheilige Folge hinterlässt.«

Isl.: Scatha böto ero maeltar. (Graugans, I, 458.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 53.
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