Schadenbesserung

Schadenbesserung ist rechtlich. – Graf, 276, 292.

»Recht ist das Gleichgewicht der wohlverstandenen Interessen aller einzelnen der Gesammtheit in ihren mannichfaltigsten Wechselbeziehungen, jeder Uebergriff muss daher in einer Weise zurückgenommen werden, die keine nachtheilige Folge hinterlässt.«

Isl.: Scatha böto ero maeltar. (Graugans, I, 458.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 53.
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