Absprechen

[112] Absprêchen, verb. irreg. act. S. Sprechen 1) Durch einen förmlichen Spruch, d.i. gerichtliches Urtheil, einer Sache berauben. Einem den Besitz eines Gutes absprechen. Der Richter hat ihm das Leben abgesprochen. 2) In weiterer Bedeutung, die Erlangung eines künftigen Gutes verneinen. Die Ärzte haben ihm das Leben abgesprochen, haben versichert, daß er an dieser Krankheit werde sterben müssen. Man spricht mir alle Hoffnung ab, den Gegenstand der Hoffnung, die gehoffte Sache. Ich will ihm sein Glück nicht absprechen. 3) Jemanden die Anwesenheit einer Eigenschaft verneinen. Man spricht ihm alles Verdienst, alle Gelehrsamkeit ab. Ich will ihm diesen Vorzug nicht absprechen. Daher die Absprechung in der ersten Bedeutung.

Anm. In verschiedenen Provinzen hat dieses Verbum noch einige andere Bedeutungen, die man auch wohl in das Hochdeutsche einzuführen versucht hat. (a) Unrecht geben. Wir können ihm nicht ganz absprechen. (b) Abschaffen.


Die Kaiser haben selbst den Irrthum abgesprochen,

Den Mißbrauch hingethan, die Bilder weggebrochen,

Opitz.


(c) Verabreden, besonders in Niedersachsen. Etwas mit einander absprechen. Daher Absprache daselbst auch Abrede bedeutet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 112.
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