Amtssaß, der

[257] Der Ámtssáß, des -ssen, plur. die -ssen. 1) In weiterer Bedeutung, ein jeder, der dem Amte unterworfen ist, ein Amtsunterthan; folglich so wohl die eigentlichen Bauern, als auch diejenigen Edelleute, welche nur amtssäßig sind. 2) In engerer und am meisten üblicher Bedeutung, in den Sächsischen Rechten, einer, der zwar ein adeliges Lehngut besitzet, aber doch in der ersten Instanz vor dem Amte stehen muß; ein Amtsschriftsaß[257] im Gegensatze der Schriftsassen, oder Kanzelleyschriftsassen. S. Amtsschrift.

Anm. In dem Alten aus allen Theilen der Geschichte, wird B. 2, S. 359. f. der Ursprung der Amtssassen und ihres Unterschiedes von den Schriftsassen aus der Kriegsverfassung der mittlern Zeiten hergeleitet. Weil die Amtleute, oder, wie sie damahls auch hießen, die Vögte, zugleich mit für die Sicherheit der Landstraßen wachen mußten, so unterwarfen die Landesherren ihnen einen Theil ihrer Lehenleute, welche damahls die einzige Reiterey ausmachten, und welche unter Anführung der Vögte die Sicherheit des Landes erhalten mußten, den andern Theil aber behielten sie zu ihrem eigenen Gebrauche, wenn etwa ein auswärtiger Krieg ihre Dienste nothwendig machen sollte. Aus jenen sind die heutigen Amtssassen, aus diesen aber die Schriftsassen entstanden. Noch deutlicher und zugleich richtiger wird der Ursprung der Amtssassen, wenn man auf die alte Beschaffenheit der heutigen Ämter, als ehemahliger Bürge und kaiserlicher Schlösser siehet; denn da sind die heutigen Amtssassen nichts anders, als was ehedem die adeligen Burgmänner, Milites castrenses, Castellani, Ministeriales castrenses waren, welche für den Genuß eines Lehengutes die Burg vertheidigen und besetzen halfen. S. Burgmann.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 257-258.
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