Amtsvōgt, der

[259] Der Ámtsvōgt, des -es, plur. die -vögte. 1) So wie Amtsverwalter und Amtsverweser, der die Stelle eines adeligen Amtmannes vertritt. Ingleichen ein Beamter eines Unteramtes, oder einer kleinen Gegend. So gibt es auf dem Eichsfelde Amtsvogteyen,[259] denen solche Amtsvögte vorstehen. Auch im Zellischen finden sich Amtsvögte und Amtsvogteyen, über welche in Haushaltungs- und Justizsachen der Großvogt die Aufsicht hatte, welche letztere Würde aber 1772 aufgehoben wurde. S. Amtmann und Amtsverwalter. 2) Der Gerichtshalter in einem Amte. Dergleichen Amtsvögte gibt es in Sachsen, in denjenigen Ämtern, welche aus ehemahligen Klostergütern entstanden sind, wo die Amtsvögte an die Stelle der ehemahligen Klostervögte getreten sind. 3) In manchen Gegenden ist der Amtsvogt ein bloßer Gerichtsdiener des Amtmannes, wie Amtsdiener und Amtsfrohn. 4) An noch andern ist er Vogt, d.i. Vormund, der Gemeinen und ihrer Unmündigen in einem Amte.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 259-260.
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