Anklagen

[323] Anklagen, verb. reg. act. 1) Bey einem Höhern zur verdienten Strafe förmliche Klage über jemanden führen; besonders in peinlichen Sachen, so wie das einfache klagen mehr in bürgerlichen Sachen gebraucht wird. Einen bey Gerichte anklagen. Einen wegen eines Verbrechens anklagen. Einen auf Leib und Leben anklagen. 2) Figürlich, eines Vergehens beschuldigen. Sein Gewissen klagt ihn an. Jetzt muß ich meine eigene Thorheit anklagen. 3) In der gemeinen Mundart des Aberglaubens, einem etwas anklagen, ihm durch bösartiges Beklagen eine[323] Krankheit anhängen. Es muß mir wohl seyn angeklaget worden. So auch die Anklagung. S. Klagen.

Anm. Die Wortfügung mit der zweyten Endung der Sache, einen eines Verbrechens anklagen, ist in den gewöhnlichen Schreibarten veraltet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 323-324.
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