Anlehnen

[335] * Anlehnen, verb. reg. act. und in Oberdeutschland anleihen, verb. irreg. act. für lehnen, oder leihen. Daß diese beyden Wörter bloß der Mundart nach verschieden sind, ist schon bey Ableihen bemerket worden; S. auch Lehnen und Leihen. Es ist nur die Frage, was an hier für eine Bedeutung hat. Es kann so viel als ent bedeuten; alsdann könnte Anlehn und anlehnen aber nur von demjenigen gebraucht werden, dem eine Sache geliehen wird, im Gegensatze des Darlehens oder Darleihens. Allein es scheinet, daß an hier bloß die müßige Alemannische verlängernde Partikel ist. Wenigstens sind beyde Wörter im Oberdeutschen gebräuchlicher, als im Hochdeutschen. Zugleich aber erhellet auch hieraus, wie ungegründet der Unterschied ist, welchen einige Rechtslehrer, vermuthlich durch den eingeschränkten Gebrauch des Wortes Lehen, feudum, verleitet, unter anleihen und anlehnen machen, wenn sie behaupten, daß das letztere zugleich die Übertragung des Eigenthums mit in sich schließe, ersteres aber nicht. S. F. G. Struvens rechtliche Erklärung unterschiedener[335] teutschen Wörter und Redensarten, v. Anleihe. Anlen bedeutet bey dem Notker ein jedes mutuum.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 335-336.
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