Anleite, die

[336] * Die Anleite, plur. inusit. ein in der Oberdeutschen Rechtssprache übliches Wort, von dem Verbo anleiten. Es bedeutet daselbst, 1) die Anleitung oder Anführung der Geschwornen zur augenscheinlichen Besichtigung einer Sache, besonders bey Grenz- und Flurstreitigkeiten, und diese Besichtigung selbst. Anleite begehren, um eine Besichtigung anhalten. Die Anleite zu Felde, die Besichtigung eines Feldes. Anleitesachen, Streitigkeiten, welche eine Ocular-Inspection erfordern. In dieser Bedeutung kommt dieses Wort schon in einer Pfalzgräflich-Rheinischen Urkunde vom Jahre 1228 vor. S. Haltaus h. v. 2) Eine Art der gerichtlichen Hülfe in des Beklagten Güter, wodurch der Kläger nur die Verwahrung derselben, nicht aber den Genuß bekommt, der erste Grad der Execution. Daher Anleite begehren, erhalten, einem die Anleite brechen, die Anleite ersitzen, besitzen, aussitzen, der Anleitsbrief, Anleitzettel, der Anleiter, dem die Güter auf Ansuchen des Klägers in Verwahrung gegeben werden u.s.f. S. Ansatz, Anweisen, und Haltaus v. Anleit. In dieser Bedeutung ist das Wort in einigen Gegenden auch männlichen Geschlechtes, der Anleit. 3) Besonders in Baiern, dasjenige Geld, welches bey Veränderung der Lehngüter der Obereigenthümer für die Belehnung bekommt, und welches an andern Orten der Ehrschatz, das Handlohn, die Weglösung, die Lehnware, das Lehngeld, Laudemium u.s.f. genannt wird.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 336.
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