Aussteuern

[658] Aussteuern, verb. reg. act. 1) Mit Ertheilung eines eigenen Vermögens von sich lassen. Einen Sohn aussteuern, ihm seine eigene Haushaltung errichten. Noch mehr aber, eine Tochter aussteuern, sie ausstatten, ihr nicht nur die Ehesteuer geben, sondern sie auch mit dem nöthigen Geräthe, Kleidern u.s.f. versehen; welches letztere in engerer Bedeutung auch wohl allein unter diesem Worte verstanden wird. 2) In den Begräbniß- und andern ähnlichen Gesellschaften steuert man sich aus, wenn man eine gewisse bestimmte Anzahl versteuert hat, und alsdann von allen fernern Beyträgen frey ist. So auch die Aussteuerung.

Anm. Aussteuern, Schwed. utstyra, kommt in der noch üblichen Bedeutung wohl am ersten in dem Schwabenspiegel vor, wo es uzstiuren geschrieben wird. S. auch Heirathsgut. Das Nieders. utstüren bedeutet über dieß auch aussenden, welches vielleicht die erste und eigentliche Bedeutung dieses Wortes ist. In dem Augsb. Stadtbuche von 1272 kommt Histivr, Heimsteuer, für Aussteuer vor.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 658.
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