Ausweisen

[668] Ausweisen, verb. irreg. act. S. Weisen. 1) Aus einem Orte weisen, wofür doch verweisen üblicher ist. Jemanden ausweisen. 2) Bis zu Ende weisen; doch nur in der figürlichen Bedeutung, durch den Erfolg bekannt machen. Die Zeit wird es ausweisen. Es wird sich bald ausweisen müssen. In dieser zweyten Bedeutung ist das Passivum ungewöhnlich. Daher die Ausweisung, welches oft so viel als das Zeugniß, den deutlichen Inhalt bedeutet; z.B. nach Ausweisung der Gesetze, der Urkunden, wofür man im Oberdeutschen auch Ausweis gebraucht.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 668.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika

Adelung-1793: Ausweißen