Belangen

[838] Belangen, verb. reg. act. welches in allen seinen Bedeutungen nur in den gemeinen Mundarten üblich ist. Es bedeutet aber, 1) * eigentlich, an etwas langen, es mit ausgestrecktem Arme erreichen, welche Bedeutung noch das Niedersächsische belangen hat. In etwas weiterer Bedeutung sagt man im Oberdeutschen auch, jemanden belangen, ihn einhohlen, auf dem Wege erreichen. Er ist nicht mehr auf dem Wege zu belangen. 2) Figürlich, (a) betreffen, Einfluß auf etwas haben, besonders in der so gemeinen R.A. was mich belangt, was das belanget, das belangend, welche in den Kanzelleyen am häufigsten sind. S. auch Anbelangen und Anlangen. (b) Jemanden belangen, ihn rechtlich, gerichtlich, oder vor Gericht belangen, ihn verklagen; im mittlern Lateine appropinquare. So auch die Belangung.

Anm. Ehedem bedeutete dieses Wort auch noch, 1) verlangen, und wurde alsdann zuweilen mit der zweyten Endung der Sache verbunden, auf welche Art schon Notker dieses Wort gebraucht. Des muos mich nach ir belangen, heißt es bey einem der Schwäbischen Dichter. 2) Sich die Zeit lang werden lassen, wovon[838] in Pezens Wörterbuche zu dem Hornegk v. Pelangen Beyspiele vorkommen. So fern belangen verklagen bedeutet, wird es in Oberdeutschland auch noch mit dem Genitiv verbunden. Einen des Diebstahles belangen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 838-839.
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