Bescheinen (2)

[896] 2. Bescheinen, verb. reg. act. von Schein, testimonium, mit einem Scheine, oder schriftlichen Zeugnisse belegen. Den Empfang[896] einer Summe Geldes bescheinen. Die Wahrheit einer Sache bescheinen, schriftlich bezeugen. Daher die Bescheinung. Anm. Von dem alten scheinen, zeigen, beweisen, wurde bescheinen ehedem überhaupt für beweisen gebraucht. Bloß durch den Gebrauch ist es heutiges Tages auf ein schriftliches Zeugniß, welches man im gemeinen Leben einen Schein nennet, eingeschränket worden. S. auch das folgende.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 896-897.
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