Beschlossen

[902] Beschlossen, verb. reg. act. von Schloß, castrum, von welchem aber nur das Mittelwort der vergangenen Zeit üblich ist, beschlosset, oder beschlóßt, mit einem Schlosse, in engerer Bedeutung, versehen. So werden besonders in der Mark und Pommern diejenigen adeligen Geschlechter, welche das Recht haben, Bürge oder Schlösser mit den dazu gehörigen Regalien zu besitzen, beschloßte Geschlechter, beschloßte oder geschloßte Junkern, oder Schloßgesessene genannt. Wenn sie dieses Recht erblich besitzen, heißen sie Erbbeschloßte, oder Erbschlösser; haben sie aber ein solches Schloß nur als ein Unterpfand in Besitz, so führen sie den Nahmen der Pfandbeschlosseten. Daher beschloßte Gerichte, die Gerichte solcher Schloßgesessenen, welche von einigen zuweilen irrig geschlossene Gerichte genannt werden, als wenn das Wort zunächst von schließen abstammete. S. Schloß.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 902.
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