Bevōgten

[960] Bevōgten, verb. reg. act. welches noch im Oberdeutschen am üblichen ist, mit einem Vogte versehen. Unmündige bevogten, ihnen einen Vormund setzen. Ehedem sagte man auch Parteyen vor Gericht, ein Kloster bevogten, wenn man ihnen einen Anwalt, einen Vogt, d.i. Advocatum, verordnete.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 960.
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