Ehelichen

[1645] Ehelichen, verb. reg. act. zur Ehe nehmen, heirathen, in dem feyerlichen Gerichts- und Kanzelstyl, und mit der vierten Endung der Sache. Das Frauenzimmer hat keine Neigung ihn zu ehelichen. Wenn sie anders noch Willens sind, meine Tochter zu ehelichen, Gell. Wenn jemand ein Weib nimmt und ehelichet sie, 5 Mos. 24, 1.

Anm. Im Nieders. lautet dieses Zeitwort echten, ingleichen hilligen, im Schwed. ächta. S. auch Verehlichen. Ehelichen für legitimiren, für rechtmäßig erklären, kommt noch in Hamelmanns Oldenb. Chron. vor.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1645.
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