Erbmarschall, der

[1866] Der Êrbmarschall, des -es, plur. die -schälle, ein Erbbeamter verschiedener Länder, Stifter und fürstlichen Häuser, S. Marschall. Die Erbmarschälle des H. R. Reiches, welches jetzt die Grafen von Pappenheim sind, sind dem Erzmarschalle untergeordnet, und verwalten das Marschallamt an dessen Stelle. Daher das Erbmarschallamt, die Würde und Verrichtung eines Erbmarschalles, ingleichen der Ort, wo er sein Gericht hält.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1866.
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