Erhören

[1904] Erhören, verb. reg. act. 1) Hören, so daß das Vorwort er die Bedeutung nur verstärkt. Da sie erhorte den wachter singen, Jacob v. Warte. Alspald derselb erhöret, das u.s.f. Theuerd. Kap. 96. Alsbald die Magd die englisch Botschafft erhort mit ihren Ohren, Buch Belial 1472. Von dieser veralteten Bedeutung hat sich nur noch die R.A. im Hochdeutschen erhalten, das ist nicht erhöret, dergleichen hat man nie gehöret. S. auch Unerhört. 2) In engerer Bedeutung, eine Bitte gewähren, das Gebethene bewilligen; nach dem Lat. exaudire, am häufigsten von Gott. Gott erhöret das Gebeth. Auch von Bewilligung einer Bitte von hohen Personen. Ew. königliche Maj. geruhen unsere Bitte gnädig zu erhören. So auch die Erhörung. Um gnädige Erhörung bethen. Der Erhörung versichert seyn.

Notker und Ottfried gebrauchen in der zweyten Bedeutung gehoren.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1904.
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