Freyherr, der

[297] Der Freyhêrr, des -en, plur. die -en. 1) Überhaupt ein freyer Herr, der niemanden unmittelbar unterworfen ist. In diesem Verstande pflegt man im gemeinen Leben mehrmahls einen, der sein eigener Herr ist, einen Freyherren zu nennen. 2) Im engern Verstande wurden im Deutschen Reiche nach Carls des Vierten Zeit ehedem diejenigen Edeln, welche keinem Größern zu einigen Diensten verpflichtet waren, die Dynasten, Freyherren genannt; zum Unterschiede von den Nobilibus Ministerialibus aber adeligen Dienstmännern. Heut zu Tage machen die Freyherren, oder wie man sie auch nennet, die Barone, einen Mittelstand zwischen den Grafen und gemeinen Edelleuten aus, und ihre Würde ist ein bloßer Ehrennahme; der vermittelst eines Diploms erhalten werden muß. Eine solche Person weiblichen Geschlechtes, wird so wohl Freyfrau, als Freyherrinn und Freyinn genannt; das letzere, so fern die Freyherren ehedem auch nur Freye genannt wurden, wie aus einer Urkunde in Scheidts Nachr. vom hohen und niedern Adel, S. 25 erhellet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 297.
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