Gaugericht, das

[436] Das Gaugericht, des -es, plur. die -e, wie das vorige, ein Gericht so wohl über einen ganzen Gau, als auch auf dem Gaue, d.i. auf dem Lande, zum Unterschiede von dem Stadtgerichte; in beyden Fällen nur noch in einigen Gegenden.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 436.
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