Hochnothpeinlich

[1227] Hochnothpeinlich, adj. welches nur in der R.A. ein hochnothpeinliches Halsgericht üblich ist, ein zur höhern Gerichtsbarkeit gehöriges peinliches Halsgericht zu bezeichnen, in welchem Ausdrucke freylich mehr als Ein Pleonasmus ist; daher ein solches Gericht auch nur, und zwar richtiger, ein nothpeinliches Gericht, oder das Halsgericht schlechthin genannt wird.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1227.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: