Hofhörig

[1242] Hofhörig, adj. et adv. zu einem Herrenhofe gehörig, besonders in Niedersachsen und Westphalen, wo hofhörige Leute, in engerer Bedeutung, eine Art kurmediger Unterthanen, oder solche Leute sind, welche zwar für ihre Personen nicht für leibeigen gehalten werden können, aber doch von ihrem Bauerhofe dem Herrenhofe, zu welchem sie gehören, zu gewissen Pflichten und Diensten verbunden sind, so daß die Leibeigenschaft auf dem Gute haftet. Nach ihrem Tode bekommt der Hofherr nur die Hälfte des vierfüßigen Viehes, dagegen er bey den Eigenhörigen die ganze Verlassenschaft an sich nimmt. Ein hofhöriges Gut, ein solches Bauerngut. Die Hofhörigkeit, oder auch nur die Hörigkeit, die Eigenschaft eines Hofhörigen. Sie werden auch nur schlechthin Hörige genannt, und stehen den Ungehörigen, und an manchen Orten auch den Sonderleuten entgegen, welche letztere nur in Ansehung ihrer Personen leibeigen sind, dagegen ihr Gut frey ist. Übrigens heißen sie auch Hofmänner, Hofleute, und wenn sie einem geistlichen Stifte auf diese Art verwandt sind, Gotteshausleute. Frisch hat sich durch die grobe Aussprache hofheurig verleiten lassen, dieses Wort von Heuer,[1242] Pacht, Zins, abzuleiten, als wenn es bloß zu einem Erbzinse verpflichtete Unterthanen wären.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1242-1243.
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