Landrath, der

[1891] Der Landrath, des -es, plur. die -räthe. 1) In einigen Gegenden, der Beysitzer eines Landgerichtes, besonders eines adeligen Landgerichtes. In andern Provinzen sind es gewisse adelige Landstände, welche theils in allgemeinen Angelegenheiten der Ritterschaft zu Rathe gezogen werden, theils auch die Landesabgaben verwalten, daher sie im Lüneburgischen auch Schatzräthe heißen. 2) In der Schweiz wird, wenigstens in einigen Cantons, der Senat oder das Raths-Collegium eines ganzen Cantons der Landrath genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1891.
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