Oberkammerherr, der

[563] Der Oberkammerhêrr, des -en, plur. die -en, an den Höfen, der oberste und erste Kammerherr, welchem die Kammerherren untergeordnet sind. Seine Gerichtbarkeit, und der Ort, wo dessen Ausfertigungen geschehen, wird die Oberkämmerey genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 563.
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