P

[631] P, der sechzehnte Buchstab des Deutschen Alphabetes, der zwölfte unter den Mitlautern, und der vierte unter den Lippenbuchstaben, welcher entstehet, wenn die fest geschlossenen Lippen mit Ausstoßung des Hauches geöffnet werden, da er denn einen härtern Laut gewähret, als das weichere verwandte b und noch gelindere w hat. Ist dieses p mit einem merklichen Blasen begleitet, so entstehet daraus das pf, davon an seinem Orte. Da die mit einerley Sprachwerkzeugen ausgesprochenen Buchstaben in allen Sprachen und Mundarten sehr leicht in einander übergehen, so widerfähret solches auch den Lippenbuchstaben. Beyspiele sind schon bey b, f und m gegeben. Das letzte wechselt besonders gern mit dem p ab. So sagt man so wohl Mandore als Pandore, pantschen als mantschen. Im Englischen lautet der verkürzte Nahme Maria im gemeinen Leben eben so oft Mall und Moll, als Pall und Poll. Aber nicht leicht werden zwey Buchstaben häufiger mit einander verwechselt, als b und p, welches selbst in einer und eben derselben Mundart allerley Ungleichheiten verursacht. Besonders lieben die Sächsischen Mundarten das weiche b, und die Oberdeutschen Mundarten das harte p; ja unter den letztern findet man ganze Provinzen, welche kein Anfangs B haben, sondern statt dessen alle Mahl ein P hören lassen, Paum, Piern, (Birn,) pey, Pruder; so wie Ihre alle mit einem P im Schwedischen sich anfangenden Wörter für ausländisch hält, weil die ältern Schweden kein Anfangs P kannten. Ja auch im Hochdeutschen ist man oft unschlüssig, ob man bicken oder picken, Buckel oder Puckel, Budel oder Pudel, Betze oder Petze u.s.f. schreiben und sprechen soll. Ich will ihm schon ein P vorschreiben, d.i. ich will es ihm schon verbiethen oder verwehren, ist eine im Niedersächsischen sehr gewöhnliche Redensart. Man leitet sie gemeiniglich von dem Anfangsbuchstaben der Lat. prohibere oder Poena her, zumahl da man in den Gerichten gemeiniglich bey Pön zu verbiethen pflegt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 631.
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