Pflichttheil, der

[745] Der Pflichttheil, des -es, plur. die -e, in den Rechten, derjenige Theil der Güter, welchen ein Erblasser gewissen Personen aus Pflicht hinterlassen muß, worüber er nicht nach Gutdünken schalten kann, wenn sein Testament nicht für ungültig gehalten werden soll; Legitima, im Oberdeutschen auch die Notherbschaft, das Erbrecht. Es bekommen ihn so wohl die Kinder von den Ältern, als diese von den Kindern.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 745.
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