Rathsschluß, der

[959] Der Rāthsschlúß, des -sses, plur. die -schlüsse, der Schluß, Beschluß, oder feyerliche, förmlich entworfene Entschluß eines Raths-Collegii, oder eines Stadtrathes, Senatus Consultum, an einigen Orten der Rathsverlaß; welcher mit einem Rathschlusse nicht verwechselt werden darf.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 959.
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