Rechtssache, die

[1009] Die Rếchtssáche, plur. die -n, eine jede vor Recht, d.i. Gericht, angebrachte Sache, ein Rechtshandel; auch wohl in weiterer Bedeutung, eine vor Gericht, gehörige Sache, welche nach den Gesetzen bestimmt werden muß.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1009.
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