Verbiethen

[993] Verbiethen, verb. irregul. act. S. Biethen. 1. * Ankündigen, ingleichen vor seinen Obern fordern, laden, citieren; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung, welche noch in einigen Provinzen vorkommt. Schon bey dem Ulphilas ist faurbiudan, befehlen.[993] Einen neuen Bau verbiethen, ankündigen, in der Jülich. Polizey-Ordnung. Im Nieders. ist daher verbaden, laden, citieren, und im Sachsenspiegel unverbothen, nicht citieret. Es ist in diesem Verstande noch bey einigen Handwerkern üblich, z.B. bey den Maurern, wo der Junggeselle die andern verbiethen muß, d.i. das nöthige im Nahmen der Obern bey ihnen anbringen. Wenn es hier nicht aus vorbiethen verderbt worden, so hat ver hier eine bloß intensive Bedeutung, indem biethen und gebiethen in eben demselben Verstande vorkommen. 2. Im gewöhnlichsten Verstande ist verbiethen, befehlen, daß etwas nicht geschehe, untersagen, im Gegensatze des gebiethen und befehlen im engern Verstande; wo es sowohl mit der vierten Endung der Sache und der dritten der Person, als mit dem Infinitiv und dem Wörtchen zu, verbunden wird. Das Spielen, das Tanzen, das Fluchen verbiethen. Einem etwas verbiethen, es ihm bey schwerer Strafe verbiethen. Das verbiethet sich wohl von selbst. Alles, was Gott verbothen hat, was im Gesetz verbothen ist. Verbiethen zu spielen, zu tanzen, zu sündigen. Es war mir dieses zu thun verbothen. Ingleichen in den elliptischen R.A. Jemanden den Hof, das Haus, die Stadt verbiethen, ihm verbiethen, das Haus, die Stadt, den Hof zu betreten. Jemanden den Wein verbiethen, den Gebrauch des Weines. Sollte ich ihm deswegen meine Gegenwart verbiethen?

Da in diesem Zeitworte schon eine Verneinung liegt, so darf dieselbe in dem Nachsatze ordentlich nicht wiederhohlet werden, daher diejenigen Wörter, welche dergleichen enthalten, wie nicht, nichts, kein, niemand, hier eigentlich fehlerhaft sind. Ich verbiethe dir, es nicht zu thun, besser, ich befehle dir, es nicht zu thun, oder, ich verbiethe dir, es zu thun. Es ist verbothen, niemanden etwas davon zu sagen, besser, jemanden. Ich verbiethe dir, keinem etwas davon zu sagen, oder, daß du keinem etwas davon sagest, besser, jemand etwas davon zu sagen. Christus verboth seinen Jüngern, daß sie niemand sagen sollten u.s.f. Joh. 6, 15. Marc. 9, 9. Kap. 5, 43. und in andern Stellen mehr. Daher sich denn auch das Bindewort daß nur selten ohne Mißlaut mit diesem Zeitworte verbinden lässet, indem es in den meisten Fällen eine Verneinung nach sich haben müßte. Aber auch, wo diese fehlt, wird in den meisten Fällen der Infinitiv mit dem Wörtchen zu schicklicher seyn. Es scheinet, daß diese Construction mit verneinenden Wörtern noch ein Überbleibsel der alten ersten Bedeutung des Befehlens ist.

Daher das Verbiethen. S. auch Verboth.

Anm. Schon bey dem Ottfried firbitan, in den folgenden Jahrhunderten verbiuten, im Nieders. verbeden, verbeen, im Schwed. förbjuda, im Angelsächs. forbeodan, im Engl. forbid. Siehe Ver 1. (b) Von der Oberdeutschen Conjugation du verbeuthst, er verbeuth, S. Biethen. Ehedem war auch verheften dafür üblich, welches mit dem Lat. prohibere sehr nahe verwandt ist.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 993-994.
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