Verbriefen

[1004] Verbriefen, verb. regul. act. 1. Mit einem oder mehrern Briefen, d.i. Urkunden, versehen, damit bestätigen, ein großen Theils veraltetes, nur noch hin und wieder gangbares Wort. Die Mitgift[1004] ist verbriefet, es ist darüber eine förmliche Urkunde vorhanden. Verbriefte Schulden, worüber man Brief und Siegel hat, im Gegensatze der unverbrieften. Sich für jemanden verbriefen, schriftlich verbürgen. Dennoch wird man Äcker um Geld kaufen und verbriefen, Jer. 52, 44. 2. In einem andern Verstande war in den Deutschen Rechten der mittlern Zeiten verbrieft, so viel als anrüchtig, und verbriefen, für anrüchtig erklären, von Brief, so fern es auch den Prozeß und die Verurtheilung eines flüchtigen Verbrechers bedeutete. S. Klotzsch vom Verzellen S. 110. Es ist von Brief und ver, S. Ver 2.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1004-1005.
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