Verjähren

[1066] Verjähren, verb. regul. neutr. welches das Hülfswort seyn erfordert. 1. * Eigentlich, wie veralten, nicht bloß alt werden, sondern zu einer gewissen Bestimmung zu alt werden; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung, in welcher im Nieders. unverjahrt, zum Heirathen noch nicht zu alt, bedeutet. Si wil mih lan in diesen zwein veriaren, Graf Kraft von Toggenburg. 2. In engerer Bedeutung ist verjähren durch eine lange Reihe von Jahren sowohl rechtskräftig, rechtmäßig, als auch umgekehrt ungültig werden. Landesherrliche Regalia verjähren niemahls, die unterlassene Ausübung derselben gereicht ihnen durch keine Zeitdauer zum Nachtheil, sie können zu allen Zeiten wieder in Besitz genommen werden, dagegen in andern Fällen die Ansprüche nach einem ununterbrochenen Besitz von gewissen Jahren verjähren, d.i. ungültig werden. Ein verjährter Besitz, der durch eine lange Zeitdauer rechtskräftig geworden. Daher auch figürlich, verjährte Vorurtheile, die durch die lange Zeitdauer ein ehrwürdiges Ansehen gewonnen haben. Eigentlich bedeutet verjähren, durch eine lange Reihe von Jahren ungültig werden, der Menschheit unverjährte Rechte, Hall. Es geschiehet daher nicht ohne Zweydeutigkeit, wenn es von einigen im entgegen gesetzten Verstande gebraucht wird, dadurch gültig werden. So auch die Verjährung, Præscriptio. Ehedem war für verjähren auch verwähren üblich.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1066.
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