Verleumden

[1083] Verleumden, verb. reg. act. in einen bösen Leumund, in ein böses Gerücht, in einen bösen Ruf bringen, so daß ver hier einen Gegensatz bezeichnet. 1. In weiterer Bedeutung, in welcher besonders das Mittelwort verleumdet, für berüchtigt gebraucht wird. Ein verleumdeter Dieb, ein berüchtigter, besonders ein solcher, welcher bereits die Folter ausgestanden hat. Weißt du nicht, daß du ein verleimter Mann bist und zu dem rechten entwicht? Buch Belial von 1472. In dieser weitern Bedeutung ist es nur noch in den Gerichten einiger Gegenden üblich. 2. In engerm und gewöhnlicherm Verstande verleumdet man jemanden, wenn man seinen guten Nahmen bey andern durch ungegründete ihm Schuld gegebene Unvollkommenheiten zu verletzen sucht, ihn durch ungegründete Beschuldigungen in einen übeln Ruf, in einen übeln Begriff bringt. Jemanden bey seiner Obrigkeit verleumden.

Daher die Verleumdung, sowohl von der Handlung des Verleumdens und ohne Plural, als auch von dergleichen ungegründeten Beschuldigungen, mit demselben.

Anm. Notker gebraucht es mit dem vor Zeitwörtern sonst ungewöhnlichen un, unliumenden. Das Lat. calumniari ist seiner mittlern und Stammsylbe nach genau damit verwandt; ca aber scheint unser ge zu seyn, eigentlich geleumden. S. Leumund, wo von der Abstammung schon das nothwendigste gesagt worden. Bey andern alten Oberdeutschen Schriftstellern heißt verleumden argogimaran, und ein Verleumder Alhoner, bey dem Notker [1083] Auafristar. In den spätern Zeiten kommt vermeren, von Märe, Sage, für verleumden vor.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1083-1084.
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