Die Requisition

[187] Die Requisition, heißt 1) wenn ein Richter den andern zur Hülfe Rechtens um irgend eine in dessen Gerichtsbarkeit vorzunehmende Handlung ersucht (requirirt), z B. einen Zeugen abzuhören etc. Die deßhalb gefertigten Schreiben heißen Requisitoriales, in welchen zugleich die Versicherung des Ersuchenden hinzugefügt wird, daß er bei vorkommenden ähnlichen Fällen ein gleiches thun wolle. 2) In der Französischen Republik hat dieß Wort gegenwärtig eine vielumfassende Bedeutung erhalten: es bezeichnet nehmlich den ersten Anspruch, den die Republik in Kriegszeiten oder sonstigen Bedrängnissen auf alle zur Beförderung des gemeinen Besten nothwendige Gegenstände rechtmäßig zu haben glaubt; [187] und zwar erstreckt sich dieß von dem Leben der Bürger bis auf den für die Armeen erforderlichen Proviant. Die Bürger selbst werden nur zur Vertheidigung des Vaterlandes in Requisition gesetzt. Diese Bürgerrequisition, welche von Seiten des Nationalconvents geschieht, und dann von den verwaltenden Corps (Corps administratifs) in den Districten und Cantons besonders ausgeschrieben wird, wird dreimahl wiederhohlt; und bei der letztern sind sie verbunden, sich gegen die Feinde des Vaterlandes in Marsch zu setzen.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 187-188.
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