Das Responsum

[189] Das Responsum, die Entscheidung eines Rechts-Collegii über streitige Rechtsfälle, welches unter landesherrlicher Auctorität darauf hingewiesen ist, in zweifelhaften Fällen Recht zu sprechen. Es sind dieß gemeiniglich die Facultäten oder Schöppenstühle, die aus einer gewissen Anzahl erprobter und bewährter Rechtsgelehrter bestehen. Ein Richter muß dergleichen Responsa einhohlen, theils bei Prozessen, deren Gang in der Regel es mit sich bringt, und wo es Vorschrift der Gesetze ist, theils wenn in besondern Fällen die Parteien es verlangen, theils auch wenn der Richter selbst in manchen Fällen ungewiß und zweifelhaft ist. Es pflegt aber auch öfters ein Rechtsbeistand bei einer sehr bedenklichen und verworrenen Sache sich privatim von einem Spruchcollegio, dem er den vorseienden Fall unter erdichteten Namen vorlegt, ein Gutachten einzuhohlen, welches zwar für den Richter keine bindende Kraft hat, aber ihm denn doch die Rechtlichkeit der Sache und auch die Gründe, die die streitende Partei vor sich hat, alsdann mit desto größerem Gewichte darthun kann, auch wenigstens, im Falle die Partei, welche das Gutachten eingehohlt hat, verlöre, doch gemeiniglich die Aufhebung der Kosten gegen einander nach sich zieht.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 189-190.
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