Das Senatusconsultum

[223] Das Senatusconsultum (Rathsschluß) war bei den Römern ein von dem Senate bei voller Versammlung, nach vorhergegangener Berathschlagung, abgefaßter Schluß, der völlig als ein ordentliches Gesetz galt. Zu den Zeiten der freien Republik mußten diese Schlüsse jederzeit in einer an einem feierlichen Orte (gemeiniglich in einem Tempel) gehaltenen Rathsversammlung abgefaßt werden. Der regierende Consul (Bürgermeister), oder in dessen Abwesenheit der Prätor (ungefähr das, was unser Stadtrichter, nur in weit größerm Umfange), oder wer sonst die Regierung zu versehen hatte, machte allezeit den Vortrag, worüber die sämmtlichen Rathsherren ihre Meinung abgaben, so daß am Ende die Mehrheit der Stimmen entschied. Nun kam der Rathsschluß, nachdem er förmlich abgefaßt und niedergeschrieben worden war, zuvörderst an die Tribunen (Volkspfleger, Zunftmeister) – welche anfangs nicht mit im vollen Rathe sondern außen saßen, um den an sie zu bringenden Beschluß abzuwarten, nachher aber doch auch die Rathsherren-Würde und das Recht, ihre Meinung zu sagen, erhielten –, deren Genehmigung schlechterdings nöthig war. Falls sie nun dem Schlusse beistimmten, so setzten sie den Buchstaben T hinzu: war er ihnen aber nicht anständig, so bedurfte es nur des Worts Veto, um den Schluß außer der gesetzlichen Wirkung zu bringen; und in diesem Falle konnte das Senatusconsultum nicht als förmlicher [223] Rathsschluß, sondern nur als Raths-Gukachten (Auctoritas Senatus) gelten. Die Rathsschlüsse, welche genehmigt wurden, erhielten nun Gesetzeskraft, und wurden gemeiniglich nach den Consuln benennt, unter welchen sie ausgebracht worden waren (daher z. B. das Trebellianische, das Vellejanische Senatusconsultum etc.). Unter den Kaisern blieb nachher die Form beinahe dieselbe, nur daß gewöhnlich der Kaiser durch eine vorhergehende Rede, die er hielt, oder durch einen Quästor halten ließ, schon seine Willensmeinung deutlich zu erkennen gab, der man dann in Unterthänigkeit beistimmte, und bloß nur zum Schein bei Seite ging, als ob man gleichsam darüber abstimmen wollte.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 223-224.
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