Majorenn

[10] Majorenn (a. d. mittl. Lat.) – mündig, volljährig – heißt in den Rechten ein Mensch, der sein männliches Alter erreicht hat und also weder unter einer andern Gewalt, noch unter Vormundschaft stehet, sondern selbst über sein Vermögen schalten und walten, sonach seinen eignen Mund brauchen kann. Die Zeit, von welcher die Majorennität, oder Volljährigkeit, ihren Anfang nimmt, ist in mehreren Ländern verschieden: gewöhnlich, und nach den gemeinen Rechten ist sie das 25ste Jahr; in Sachsen das 21ste, wiewohl auch mit Unterschied, indem z. B. die Lehnsmündigkeit schon nach dem 18ten Jahre, die Wechselmündigkeit erst nach dem 25sten Jahre etc. eintritt.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 10.
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