Minorenn

[63] Minorenn (minderjährig, unmündig) heißt in den Rechten ein solcher, welcher die zu Besorgung und Verrichtung seiner eignen Angelegenheiten erforderlichen Jahre noch nicht erreicht hat, und zu jeder solchen Handlung, dafern sie gültig sein soll einen Vormund nöthig hat. (M. vgl. den Art. Majorenn in d. N.)

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 63.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika