Das Officialat

[165] das Officialat, das bischöfliche Gericht, hauptsächlich in weltl. peinl. Fällen, wo ein solcher Official an des Bischofs Statt den Vorsitz hat und Recht spricht.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 165.
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