Perhorresciren

[231] Perhorresciren (a. d. Lat.), heist eigentlich: erzittern, scheuen. In der Jurisprudenz versteht man besonders unter dem Perhorrescenz-Eide (iuramentum perhorrescentiae) denjenigen Eid, wodurch einer schwört, daß er wirklich fürchte, der Richter wolle ihm keine unpartheiische Rechtspflege in seiner Sache gewähren. Es schreibt sich dieser Eid ursprünglich aus dem Canonischen Rechte her, und wird gebraucht, wenn man einen Richter in seiner Sache für partheiisch hält, und sich denselben verbittet.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 231.
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