Schleswig

[346] * Schleswig. – Die Aufhebung der in dem Herzogthum Holstein und Schleswig bestandenen Leibeigenschaft wurde durch den Beschluß der Ritterschaft in beiden Provinzen zu Anfang des Jahrs 1796 eingeleitet, und nach beschehener Aufforderung an sämmtliche Gutsbesitzer wirklich beschlossen, dem Könige angezeigt [346] und durch die erfolgte Resolution (30. Jun. 1797) sanctionirt, so daß mit Ende des Jahrs 1804 auch wirklich die völlige Aufhebung erfolgte.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 346-347.
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