Die Servitut

[354] Die Servitut (a. d. Lat. Servitus) heißt dasjenige Recht, vermöge dessen Jemand auf seiner Sache zum Vortheil eines andern etwas dulden, oder unterlassen muß, wozu er außerdem nicht verbunden sein würde. Man theilt diese Servituten hauptsächlich in Real-Servituten (Grundgerechtigkeiten), wenn nemlich auf einem Grundstücke das Recht haftet, daß zu dessen Vortheil ein andres Grundstück etwas dulden oder unterlassen muß; und in Personal-Serv., wo jemand nur für seine Person zum nutzbaren Gebrauche einer fremden Sache berechtiget ist.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 354.
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